Tritt in einem Haus oder einer Wohnung ein Wasserschaden auf, kommt die Haftpflichtversicherung zum Tragen, wenn unbeteiligte Personen oder Gegenstände von unbeteiligten Personen zu Schaden kommen.
Es gilt: Die Haftpflichtversicherung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Versicherungsnehmer die Schuld am Wasserschaden eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Haftung kann beispielsweise dadurch begründet sein, das durch Unachtsamkeit Eigentum anderer beschädigt wurde. Kann die Schuld nicht eindeutig nachgewiesen werden und der Versicherungsnehmer ist nicht für den Schaden verantwortlich, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht.
Dies steht im Gegensatz zur Wohngebäude- und Hausratsversicherung, die bei Wasserschäden nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Versicherte für den Schaden gerade nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Wichtige Voraussetzungen für die Übernahme durch die Versicherung:
Eine Haftpflichtversicherung sollte grundsätzlich abgeschlossen werden. Wichtig ist zu wissen, dass die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert ersetzt.